Ja – laut dem aktuellen Schreiben der Steuerberaterkammer Köln kann ein ausschließlich digital erstellter Jahresabschluss (einschließlich Bescheinigung und ggf. Erstellungsbericht) mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen werden.
Wichtig:
Der Mandant muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er seinen handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Aufbewahrung und ggf. Unterzeichnung nur dann vollständig nachkommt, wenn er den digital erstellten Jahresabschluss ausdruckt und handschriftlich unterschreibt (vgl. § 257 Abs. 3 HGB).
Quelle:
Steuerberaterkammer Köln – Änderung der Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen
Hinweis:
Alle Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.
